Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten („Ticket(s)“) bei der FC Rot-Weiß Erfurt Fußball GmbH, Stotternheimer Straße 9a, 99086 Erfurt („Veranstalter“) oder vom Veranstalter autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen im Rahmen von Fußballspielen(„Veranstaltung“) sowie den Zutritt und Aufenthalt in der Multifunktionsarena Erfurt-(Steigerwaldstadion - („Veranstaltungsgelände“).

Mit dem Erwerb oder der Nutzung der Eintrittskarte erkennt der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber der Eintrittskarte die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag an.

§ 2 Vertragsschluss, Höchstbestellmenge, Zahlungsbedingungen

(1) Verträge zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber können über die folgenden Vertriebskanäle geschlossen werden:
a) über den Online-Ticketshop
b) über einen Stadion-Ticketschalter am Veranstaltungs-/Spieltag,
c) über eine autorisierte Ticket-Vorverkaufsstelle,
d) über andere Vereine bzw. Kapitalgesellschaften (für Gästefans).
Der Erwerber gibt mit seiner Bestellung ein Angebot ab. Mit der Annahme durch den Veranstalter kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Erwerber zustande (Vertragsschluss). Für den Fall der Bestellung per Internet erfolgt die Annahme nach Prüfung durch den Veranstalter mit Versenden der Tickets bzw. mit Zugang der versendeten Tickets beim Kunden. Nach erfolgter Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird in den Fällen der lit. b), c) mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets die Bestellung auf Grundlage dieser AGB durch den Veranstalter angenommen.

(2) Für die Höhe der Eintrittspreise ist die Preisliste des Veranstalters in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Kartenkategorien ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Sitzplan, der ebenfalls vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wird.

(3) Pro Veranstaltung ist der Ticketerwerb auf die Anzahl von 20 Tickets beschränkt. Der Veranstalter kann nach eigenem Ermessen eine geringere Anzahl als diese Höchstbestellmenge festlegen.
Jeder Erwerber darf – unabhängig von der Anzahl der Bestellvorgänge – nur so viele Tickets bestellen, wie im Online Ticketshop für die jeweilige Veranstaltung als Höchstmenge angegeben sind. Eine Umgehung dieses Verbots, insbesondere durch die Angabe unterschiedlicher Namen oder Adressen ist untersagt. Der Veranstalter ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Satz 1 oder 2 berechtigt, von den vom Erwerber für diese Veranstaltung geschlossenen Zuschauerverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten.

(4) Bestellungen über den Online-Ticketshop werden grundsätzlich gegen Zahlung per vom Veranstalter akzeptierter Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder PayPal ausgeführt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, zusätzlich andere Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

§ 3 Kein Widerrufsrecht

Dem Erwerber steht kein Widerrufsrecht zu; die durch den Veranstalter erfolgte Bestätigung der Bestellung bindet den Erwerber unmittelbar und verpflichtet ihn zur Abnahme und Zahlung. Auch wenn der Zuschauervertrag unter (teilweiser) Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

§ 4 Versand, Gebühren, Reklamation

(1) Der Versand der Tickets erfolgt durch den Veranstalter auf Kosten und Risiko des Erwerbers. Der Veranstalter behält sich vor, das Versandunternehmen nach freiem Ermessen auszuwählen. Für Bestellungen außerhalb Deutschlands behält sich der Veranstalter das Recht vor, von einem Postversand ins Ausland abzusehen und die gebuchten Tickets zur persönlichen Abholung am Veranstaltungsort zu hinterlegen. Der Erwerber wird in diesem Fall über den Ort und das Datum der möglichen Abholung rechtzeitig informiert.

(2) Die Tickets werden möglichst zeitnah nach der Bestellung an den Erwerber versandt. Der Erwerber ist verpflichtet, sich mit dem Veranstalter telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen, wenn er die gekauften Tickets nicht spätestens 2 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung erhalten hat. Liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Veranstalters vor, so ist der Erwerber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform.

(3) Zusätzlich zur Vorverkaufsgebühr berechnet der Veranstalter gegebenenfalls pro Bestellung eine Versand- und/oder Bearbeitungsgebühr für den Versand innerhalb Deutschlands. Für den internationalen Versand von Deutschland in ein anderes europäisches oder außereuropäisches Land berechnet der Veranstalter ggf. eine länderabhängige Bearbeitungs- und Versandgebühr. Der Veranstalter behält sich des Weiteren vor, die Versandart für den internationalen Versand nach erfolgter Buchung umzustellen, und/oder die gebuchten Tickets zur persönlichen Abholung am Veranstaltungsort zu hinterlegen.

(4) Die Abholung der am Spieltag hinterlegten Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich.

(5) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit hinsichtlich der Anzahl und Preise, des Datums, der Veranstaltung und des Veranstaltungsortes zu überprüfen.

§ 5 Rücknahme, Erstattung

(1) Ein Umtausch des Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Im Fall einer zeitlichen Verlegung der Veranstaltung, z.B. eines bereits terminierten Spiels aufgrund von Vorgaben der zuständigen Fußballverbände oder Behörden behält das Ticket seine Gültigkeit für das betreffende Spiel. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Im Fall einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung/ eines Spiels aufgrund von Vorgaben der zuständigen Fußballverbände oder Behörden in eine andere Spielstätte wird sich der Veranstalter bemühen, dem Kunden den Zutritt zu der neuen Spielstätte zu gewähren. Sollte dies, z.B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nicht möglich sein, wird der Veranstalter dem betroffenen Kunden den Ticketpreis erstatten.

(3) Wird eine Veranstaltung/ein Spiel ersatzlos abgesagt oder findet eine Veranstaltung/ein Spiel, z.B. infolge einer durch einen Fußballverband oder dessen Sportgerichtsbarkeit (z.B. aufgrund von Zuschauerfehlverhalten) ausgesprochenen Sanktionierung oder einer Entscheidung einer zuständigen Behörde, teilweise oder vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (nachfolgend „Zuschauerausschluss“), und führt dies dazu, dass der Kunde sein Besuchsrecht nicht ausüben kann, wird der Veranstalter dem Kunden

a) wenn möglich (z.B. im Falle eines teilweisen Ausschlusses der Zuschauer), einen anderen, möglichst gleichwertigen Platz im Stadion zuweisen; oder

b) den Ticketpreis erstatten.
Die Auswahl zwischen den Maßnahmen gemäß lit. a) und b) liegt allein beim Veranstalter. Der Kunde kann jedoch weder die Zuweisung eines anderen Platzes im Stadion noch eine Erstattung verlangen, wenn der Veranstalter den Zuschauerausschluss nicht zu vertreten hat.

(4) Bei vorzeitigem Abbruch einer Veranstaltung/eines Heimspiels hat der Kunde keinen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises oder sonstige Entschädigung.

(5) Eine Wiederholungsveranstaltung/ ein Wiederholungsspiel gilt als neue Veranstaltung. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Entschädigung, selbst wenn er sein Besuchsrecht bei der ursprünglichen Veranstaltung/Spiel nicht wahrgenommen hat.

§ 6 Zutrittsberechtigung zum Stadion

(1) Ein Zuschauervertrag kommt zwischen dem Veranstalter und dem rechtmäßigen Inhaber der Eintrittskarte (Ticketinhaber) zustande. Ticketinhaber ist sowohl der ursprüngliche Erwerber des Tickets als auch derjenige, der das Ticket von einer anderen Person als dem Veranstalter erwirbt oder auf sonstige Weise erhält. Der Ticketinhaber ist berechtigt, die auf dem Ticket bezeichnete Veranstaltung einmalig zu besuchen und den bezeichneten (Sitz-)Platz einzunehmen. Mit dem Verlassen des Stadions verliert das Ticket seine Gültigkeit; ein erneuter Zutritt ist dann ausgeschlossen.

(2) Der Veranstalter als Ticketaussteller will nicht jedem Ticketinhaber Zutritt zu den Veranstaltungen/Spielen im Stadion gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets über die Vertriebswege gemäß § 2 (1) oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe gemäß Ziffer 9 (4) erworben haben.

§ 7 Verlust des Tickets/Keine Platzgarantie

(1) Ein verlorenes Ticket wird nicht ersetzt.

(2) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, dem Ticketinhaber aus Sicherheitsgründen (z.B. Trennung von Fangruppen), wegen baulicher Maßnahmen, wegen notwendiger Sperrung ganzer Sitz- oder Stehplatzbereiche oder aus ähnlichen Gründen einen anderen als den auf dem Ticket angegebenen Platz zuzuweisen. Der Veranstalter hat dem Ticketinhaber ersatzweise einen Platz innerhalb der vereinbarten Preiskategorie zuzuweisen.

(3) Bei abweichender Sitzplatzzuweisung aus den vorgenannten Gründen ist der Ticketinhaber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Hinweis der Umsetzung durch den Veranstalter mindestens 7 Kalendertage vor der Veranstaltung, so ist der Rücktritt bis spätestens zum Vortag der Veranstaltung zu erklären. Sollte der Ticketinhaber die Tickets schon erhalten haben, ist der Rücktritt in Textform (z.B. per E-Mail oder auf dem) gegenüber der FC Rot-Weiß Erfurt Fußball GmbH unter gleichzeitiger Rücksendung der Tickets zu erklären. Hat der Ticketinhaber die Tickets noch nicht erhalten, ist der Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

§ 8 Zutritt und Verhalten des Ticketinhabers; Mitnahme von Kindern

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich.

Kinder unter 8 Jahren können kostenlos ins Stadion mitgenommen werden (sofern keine Einschränkungen zu beachten sind) und benötigen keine eigene Eintrittskarte, haben aber keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.

(2) Ticketinhaber von ermäßigten Tickets sind verpflichtet, auf Verlangen eine zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigenden Ausweis oder einen sonstigen Nachweis vorzuzeigen und zu den Heimspielen mitzuführen. Andernfalls besteht ein Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Ticketinhaber sofort die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem nicht reduzierten Preis zahlt.

(3) Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhalten oder bei denen ein solcher Einfluss oder ein solches Verhalten zu befürchten ist, kann der Zutritt verweigert oder können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

(4) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des Veranstalters, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung Folge zu leisten. Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, mit der Polizei, dem Veranstalter, dem Sicherheitspersonal und der Stadionverwaltung bei der Identitätsfeststellung zu kooperieren und die Beschlagnahme von in seinem Besitz befindlichen verbotenen Gegenständen zu dulden.

(5) Das Mitbringen verbotener Gegenstände, insbesondere Schlag-, Stoß- und Wurfwerkzeuge sowie pyrotechnische Gegenstände und Tiere, ist untersagt. Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Rauchkerzen, Waffen aller Art und ähnliche gefährliche Stoß- und Wurfgegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder sonstige Gegenstände, die der Freude an der Veranstaltung bzw. oder das Wohlbefinden oder die Sicherheit anderer Besucher, Spieler, Künstler oder Offizieller beeinträchtigen können, sind verboten. Gleiches gilt für werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Fahnen, Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände (verbotene Gegenstände) dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden, der Veranstalter ist berechtigt, die Gegenstände vorläufig in Verwahrung zu nehmen.

(6) Das Äußern und Verbreiten von rassistischen, fremdenfeindlichen oder politisch radikalen, extremistischen Parolen ist verboten. Personen, die insbesondere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, kann der Zutritt verweigert oder können von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.

(7) Der Ticketinhaber hat jede Störung der Veranstaltung, insbesondere des Spielbetriebs, zu unterlassen. Die Pflichten des Ticketinhabers ergeben sich insbesondere auch aus der Stadionordnung der Multifunktionsarena Erfurt (Steigerwaldstadion). So ist bei Sportveranstaltungen u.a. das Betreten des Spielfeldes und das Überklettern von Absperrungen verboten. Verboten ist auch die Verwendung verbotener Gegenstände (z.B. das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände). Verstößt der Ticketinhaber gegen diese Pflichten oder führt er verbotene Gegenstände in das Stadiongelände mit sich, ist der Veranstalter berechtigt, den Ticketinhaber aus dem Stadion zu verweisen und Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens (z.B. Strafe der Sportgerichtsbarkeit des Deutschen Fußball-Bundes / NOFV) zu verlangen.

(8) Der nicht genehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikeln, Fan-Artikeln und/oder anderen kommerziellen Artikeln ist untersagt.

§ 9 Veräußerung, Weitergabe von Tickets

(1) Der Veranstalter will den Zutritt zur Veranstaltung nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die Tickets als Kunde beim Veranstalter oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach §9 (4) erworben haben. Im Falle eines Ticketerwerbs im Rahmen einer unzulässigen Weitergabe nach § 9 (3) besteht kein Zutrittsrecht. Der Veranstalter behält sich in diesem Fall eine Zutrittsverweigerung vor. Regressansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde ein amtliches Dokument (zB Personalausweis) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Weitergabebeschränkung: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen liegt es im Interesse des Veranstalters und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.

(3) Unzulässige Weitergabe: Sofern dem Kunden individualisierte und ihm zuzuordnende Tickets ausgehändigt wurden, ist jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets durch den Kunden untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt:

a)Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (zB bei eBay, eBay Kleinanzeigen) und/oder bei nicht vom Veranstalter autorisierten Verkaufsplattformen (zB viagogo, StubHub etc) in allgemein zugänglicher Form zum Kauf anzubieten und/oder zu veräußern;

b)Tickets zu einem höheren als dem entrichteten Ticketpreis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;

c)Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;

d)Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;

e)Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

f) Tickets an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben.

Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in §9 (3) und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Veranstalter berechtigt, die betroffenen Tickets nicht an den betroffenen Kunden zu liefern, zu stornieren / sperren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen.

(4) Zulässige Weitergabe: Eine private, nicht öffentliche Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in § 9 (3) vorliegt und der Kunde (i) den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (zB auf Anforderung Vor- und Zuname) über den neuen Ticketinhaber an den Veranstalter nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (ii) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden erklärt und (iii) der Veranstalter auf Anforderung unter Nennung des neuen Ticketinhabers, rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Veranstalter die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat. Die Weitergabe der Daten des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Veranstalter sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art.6 Abs.1 Satz1 b) der DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Veranstalters gemäß Art.6 Abs.1 Satz1 f) DSGVO. Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten diese Regelungen mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt.

§ 10 Ausschluss vom Ticketerwerb/ Stadionverbote

(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Personen, die gegen diese AGB oder die Stadionordnung Multifunktionsarena Erfurt (Steigerwaldstadion) verstoßen, zukünftig vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und /oder weitere zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Ein Stadionverbot bei Fußballspielen kann bundesweit ausgesprochen werden. Der Veranstalter informiert den Zuschauer hiermit darüber und versichert, für die weiteren Vereine und ggf. Kapitalgesellschaften der Bundesliga, 2. Bundesliga, der 3. Liga, Fußball-Regionalligen, des DFB und des Ligaverbandes jeweils zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbotes bevollmächtigt zu sein. Die Vollmachten können jederzeit vom Zuschauer bei der DFL, Deutsche Fußball Liga GmbH, Guiolettstrasse 44-46, 60325 Frankfurt und beim DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt/Main bzw. im Internet unter https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadio... eingesehen werden.

(3) Der Zuschauer verzichtet hiermit auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Originalvollmachten und auf sein Recht gemäß § 174 BGB.

§ 11 Ton- / Film- und Videoaufnahmen

Der Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Sportdaten ist nur mit Einwilligung des Veranstalters und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Veranstalters ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Zur Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können der Veranstalter und/oder der zuständige Verband und/oder von ihnen jeweils beauftragte/autorisierte Dritte (zB Presse) nach Art.6 Abs.1 S.1 f) DS-GVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie den zuständigen Verband sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten nach Art.6 Abs.1S.1 f) DS-GVO verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

§ 12 Vertragsstrafe

Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese AGB ist der Veranstalter ergänzend zu den sonstigen nach diesen AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,–- EUR gegen den Kunden zu verhängen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, sowie die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

§ 13 Haftungsausschluss

Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter und/oder Erfüllungsgehilfe haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. Eine Haftung für gestohlene oder abhandengekommene Gegenstände besteht nicht.

§ 14 Datensicherung

Sämtliche vom Erwerber übermittelten Daten werden vom Veranstalter unter Einhaltung der auf die Transaktion und die Speicherung anwendbarer Datenschutzbestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften be- und verarbeitet.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Stadionordnung der Multifunktionsarena Erfurt (Steigerwaldstadion) gilt ergänzend.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person, besteht kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klagerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung Erfurt.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser AGB.

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